Bernhard Meyer - Rechtsanwalt & Notar
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Personalia
Bernhard Meyer ist seit 1972 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist ausschließlich zivilrechtlich tätig, vorwiegend auf den Gebieten des privaten Baurechts (einschließlich Anlagenbau) und des Vergaberechts, des Kaufrechts, des Mietrechts und Wohnungseigentumsrechts sowie des Verkehrsrechts und Versicherungsrechts.
1985 wurde Rechtsanwalt Bernhard Meyer zum Notar mit Amtssitz in Dortmund ernannt.
Der Notar ist eine Amtsperson. Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen.
Der Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. Wie alle Notare ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Als unabhängige Betreuer der Beteiligten hat der Notar über die rechtliche (nicht aber wirtschaftliche) Tragweite des Geschäftes zu belehren und auf klare Erklärungen hin- zuwirken.
In einer Angelegenheit, in der der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar tätig geworden ist, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten. Andererseits darf er in einer Angelegenheit, die er in seiner Funktion als Rechtsanwalt begonnen hat, keine Beurkundungstätigkeit als Notar mehr entfalten.
Notare können auch eine reine Beratungstätigkeit ausüben oder nur zur Anfertigung von Urkundenentwürfen heran- gezogen werden.
Die Urkunden eines Notars beweisen auch noch nach Jahrzehnten die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungs- ansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden.
Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z.B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden. Wo persönlich oder wirtschaftlich weitreichende Folgen drohen, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgesehen oder zumindest dringend anzuraten. Dabei geht es um:
- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
- Immobilien (Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Hypotheken- belastung, Grundschuldbestellung)
- Ehe und Familie (Ehevertrag, Scheidungs- und Partner- vertrag, Adoption)
- Erbrecht (Testament und Erbvertrag, Erbschein, Nachlass- verteilung etc.)
- Gesellschaftsrecht (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Registeranmeldung etc.)
Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden.
Als Träger eines öffentlichen Amtes unterliegen die Notare - anders als die Rechtsanwälte - der Aufsicht durch die Präsidenten der zuständigen Landgerichte. Diese prüfen die Amtsführung der Notare, indem sie mindestens alle vier Jahre eine Geschäftsprüfung vornehmen.